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Die Abzugseinschränkung ist verfassungswidrig (BVerfG)
Das BVerfG hat entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen zur Abzugseinschränkung für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der seit dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2007 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (BVerfG, Beschluss v. 06.07.2010 - 2 BvL 13/09; veröffentlicht am 29.07.2010).
Soweit die berufliche Veranlassung allein durch die Nutzung des Arbeitszimmers von mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit indiziert wird, verstößt die Erweiterung des Arbeitsverbots durch das StÄndG 2007 dagegen nach Auffassung des BVerfG nicht gegen das Grundgesetz.
Anfang des Jahres ist das Unterhaltsreformgesetz in Kraft getreten, durch welches der Unterhaltsanspruch des Ehegatten, der nach der Ehescheidung ein Kind betreut, neu geregelt wurde. Gleichzeitig wurde das Rangverhältnis der Unterhaltsberechtigten geändert und der Anspruch des Kindes auf den Mindestunterhalt auf eine neue Grundlage gestellt.
Ausgangspunkt des heutigen Unterhaltsanspruches wegen der Kinderbetreuung ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 28.02.2007, mit welchem dem Gesetzgeber aufgegeben worden war, die unterschiedliche Regelung des Betreuungsunterhaltsanspruches einer geschiedenen Ehefrau und einer nichtehelichen Mutter zu beenden. Nach der alten Rechtslage des § 1615 l) BGB stand der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegenüber dem Kindesvater wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes zu. Demgegenüber hatte die Rechtsprechung gestützt auf § 1570 BGB, der keine Befristung vorsah, der geschiedenen Ehefrau wegen der Betreuung des ehelichen Kindes einen Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des 7. oder 8. Lebensjahres des Kindes zugesprochen. Erst danach musste die geschiedene Ehefrau eine eigene (Halbtags-)Tätigkeit aufnehmen, um ihren Unterhaltsbedarf wenigstens zum Teil selbst zu verdienen. Diese Ungleichbehandlung war nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes mit Artikel 6 des Grundgesetzes nicht vereinbar.
Mit seiner Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die zum damaligen Zeitpunkt ins Stocken geratenen Reformbestrebungen neu angeschoben und den Gesetzgeber vor die Wahl gestellt, entweder den Anspruch der Mutter des nichtehelichen Kindes zu verbessern oder aber den Anspruch der ehelichen Mutter auf Betreuungsunterhalt auf das Maß zu kürzen, das für die Mutter des nichtehelichen Kindes gilt. Der Gesetzgeber ist den letztgenannten Weg gegangen und hat zum einen in dem neuen § 1570 BGB festgelegt, dass dem geschiedenen Ehegatten wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich nur noch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes zusteht. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht nur noch dann, wenn dies der Billigkeit entspricht, weil z.B. das Kind ausnahmsweise längerer Betreuung bedarf oder ehebedingte Nachteile auszugleichen sind, weil der Ehegatte sich während der Ehezeit um die Kindererziehung gekümmert hat und dadurch Nachteile in seinem beruflichen Fortkommen erlitten hat. Zusätzlich hat der Gesetzgeber in dem neuen § 1569 BGB den Grundsatz der Eigenverantwortung besonders hervorgehoben und betont, dass es jedem Ehegatten obliegt, nach der Scheidung für seinen Unterhalt grundsätzlich selbst aufzukommen.
Zusätzlich hat der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auch dadurch eine wesentliche Einschränkung erfahren, dass der Vorrang des geschiedenen Ehegatten gegenüber dem neuen Ehegatten aufgehoben wurde. Während der alte § 1582 BGB vorsah, dass der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten im gleichen Rang steht, wir der Anspruch der minderjährigen Kinder. Ein neuer Ehegatte oder Partner wurde bei der Berechnung des Anspruches des geschiedenen Ehegatten nicht berücksichtigt. Der neue § 1582 BGB differenziert nun danach, ob gemeinsame Kinder betreut werden. Nach der neuen Gesetzeslage stehen die minderjährigen Kinder im ersten Rang. Danach folgt dann der geschiedene Ehegatte und gleichberechtigt der nicht mit dem Unterhaltsschuldner verheiratete Elternteil, wenn diese ein Kind betreuen. Der geschiedene Ehegatte, der kein Kind betreut, folgt erst im dritten Rang.
Auch beim Kindesunterhalt hat es eine wesentliche Änderung gegeben. So knüpft der Mindestunterhalt nicht mehr an die Regelbetragsverordnung an, sondern nun an das steuerliche Existenzminimum, das als Kinderfreibetrag in § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes festgeschrieben ist. Seit dem 01.01.2008 beträgt der monatliche Mindestunterhalt nach § 1612 a BGB je nach Altersstufe 87 %, 100 % oder 117 % eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrages. Die Regelbetragsverordnung ist zum 01.01.2008 außer Kraft getreten, womit auch gleichzeitig die Differenzierung nach Ost und West weggefallen ist. Ab dem 01.01.2008 berechnet sich die Unterhaltshöhe des Kindes in den alten und den neuen Bundesländern gleich. Ein Abschlag, wie ihn die Berliner Tabelle als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle vorsah, ist nicht mehr vorzunehmen.
Dies führt dazu, dass sich der Unterhaltsanspruch der in den neuen Bundesländern wohnenden Kinder zum Teil erheblich erhöhen dürfte, sofern der barunterhaltspflichtige Elternteil ausreichend leistungsfähig ist.
Da die Umstellung auf das "reine" steuerliche Existenzminimum zu einer ganz deutlichen Verringerung des Kindesunterhaltes geführt hätte, hat der Gesetzgeber in § 16 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung für eine Übergangszeit den Mindestunterhalt betragsmäßig festgelegt. Gleichwohl hat die Rechtsänderung in den höheren Altersstufen zu einer Verringerung des Kindesunterhaltes geführt, da auch der betragsmäßig festgelegte Mindesunterhalt in der 3. Altersstufe heute hinter dem zurückbleibt, der früher galt.
Nach früherer Rechtslage betrug der Mindestunterhalt eines Kindes 135 % des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung. Um diesen Mindestunterhalt zu wahren, konnte der Unterhaltspflichtige seinen Kindergeldanteil seinerzeit nur in der Höhe abziehen, in der der gezahlte Unterhalt zuzüglich des halben Kindergeldes den Kindesunterhalt überschritt. So war sichergestellt, dass nach dem Stand der Düsseldorfer Tabelle vom 01.07.2007 das Kind in der ersten Altersstufe einschließlich des hälftigen Kindergeldes 273,00 €, in der zweiten Altersstufe 331,00 € und in der dritten Altersstufe 389,00 € zur Verfügung hatte.
Nach neuer Rechtslage beträgt der Mindestunterhalt nach § 16 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung in der ersten Altersstufe 279,00 €, in der zweiten Altersstufe 322,00 € und in der dritten Alterstufe nur noch 365,00 €, also 24,00 € weniger als früher.
Die Umstellung des Mindestunterhaltes auf das steuerliche Existenzminimum macht es nun nötig, die alten Unterhaltstitel, in denen der Kindesunterhalt nach einem Prozentsatz des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung festgeschrieben wurde, auf den Prozentsatz des heute geltenden Mindesbetrages umzurechnen.
Mit seiner Entscheidung vom 21.06.2006 hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nur das Bundesministerium der Verteidigung überrascht: Ein Berufssoldat im Range eines Majors hatte einen Befehl zur Entwicklung an einem Computerprogramm mit der Begründung verweigert, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß das Programm Kriegshandlungen im IRAK unterstütze. Sein Vorgesetzter habe vor Befehlserteilung ihm gegenüber dies ausdrücklich nicht ausschließen können. Da er eine Beteiligung der Bundeswehr an dem Krieg gegen den IRAK als völkerrechtswidrig ansehe, gebiete es sein Gewissen, den Befehl zu verweigern.
Das Truppendienstgericht hatte den Soldaten wegen Befehlsverweigerung verurteilt und zum Hauptmann degradiert. Auf seine Berufung hin hat das Bundesverwaltungsgericht den Soldaten nun freigesprochen, da ein Verstoß gegen seine Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 Soldatengesetz) nicht vorgelegen habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierbei in einer bemerkenswert deutlichen Weise klar gestellt, daß das Grundrecht der Freiheit des Gewissens nach Art. 4 Abs. 1 GG auch im Bereich der Bundeswehr gelte und nicht durch den militärischen Grundsatz von Befehl und Gehorsam verdrängt werde. Die Bundeswehr sei als Teil der vollziehenden Gewalt ohne jede Einschränkung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) und insbesondere an die Grundrechte gebunden und habe diese zu beachten, auch wenn sie mit der militärischen Zweckmäßigkeit oder Funktionsfähigkeit der Bundeswehr kollidieren.
Der ihm erteilte Befehl sei für den Soldaten unverbindlich gewesen, da er die Ernsthaftigkeit seiner Gewissensentscheidung glaubhaft belegt habe.
Durch diese Entscheidung dürfte der Grundsatz von Befehl und Gehorsam der vergangenheit angehören.
Seit Jahren beschäftigen sich Gerichte mit Kreditfinanzierungen für minderwertige Immobilien „sogenannte Schrottimmobilien“, welche vornehmlich auf dem Gebiet der ehemaligen DDR angesiedelt sind und ganz überwiegend an der Haustür vermittelt wurden. Als letzte und damit verbindliche Instanz für die Auslegung solcher Geschäfte, haben nun die Richter des Europäischen Gerichtshofes darüber zu entscheiden, ob geschädigte Verbraucher, die mit den Banken abgeschlossenen Kreditverträge aufgrund der europäischen Haustürgeschäfterichtlinie widerrufen können.
In einer kürzlich bekannt gewordenen Stellungnahme der europäischen Kommision wurde die Position der geschädigten Anleger bereits unterstützt und gestärkt.
Im Gegensatz zum Bundesgerichtshof ist die europäische Kommision der Ansicht, dass es für die Anwendung der Haustürrichtlinie nicht ausschlaggebend sei, wie die Haustürsituation konkret zustande gekommen ist. Entscheident sei allein, dass ein Rechtsgeschäft zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden objektiv abgeschlossen worden ist und dass dieser Abschluss in einer Haustürsituation erfolgte.
Auch liege keine Verletzung des Schutzzweckes der Haustürgeschäfterichtlinie vor, wenn ein Dritter, der im Namen und für Rechnung eines Gewerbetreibenden handelt, die Situation, die mit dem Vertragsabschluss endet, herbeigeführt hat. Somit spielt es auch keine Rolle, ob der Gewerbetreibende hätte wissen müssen oder gewusst hat, dass das Geschäft in einer Haustürsituation abgeschlossen wurde. Eine entgültige Entscheidung durch den europäischen Gerichtshof ist Ende des Jahres 2005 zu erwarten.
im Einzelnen geht es um folgenden Sachverhalt: Eine Bank und eine Fondgesellschaft vertreiben die Fondanteile bzw. deren Finanzierung über ein und dieselbe Vertriebsgesellschaft. Um Steuern zu sparen oder ihr Kapital gewinnbringend anzulegen, treten die Anleger dem Fond entweder unmittelbar oder über einen Treuhänder bei.
Hierbei werden in den meisten Fällen die Fondanteile über einen Kredit der am Projekt beteiligten Bank finanziert. Das entsprechende Darlehensformular erhalten die Anleger von der hierfür gegründeten Vertriebsgesellschaft.
Entgegen den Zusagen der Banken, der einzelnen Berater und dem Verkaufsprospekt sind die meisten angebotenen geschlossenen Immobilien der Fonds überbewertet und erzielen daher nicht die prognostizierten und zugesagten Erwartungen. Ein Rückgriff auf die für diesen Fall vorgesehenen und zugesicherten Mietgarantien scheitert zumeist daran, dass die Vertriebsgesellschaften entweder von vornherein verschuldet sind oder nach Inanspruchnahmen einen Insolvenzantrag stellen.
Da in der Folgezeit die erwarteten Ausschüttungen aus dem Fond ausbleiben, sehen sich die meisten Anleger außer stande die Zins- und Tilgungsverpflichtungen des aufgenommenen Darlehens zu bedienen. Daher stellen die Banken die erteilten und ausbezahlten Darlehensbeträge fällig und verlangen die Rückzahlung.
Bei genauer Betrachtung des Einzelfalles können sich jedoch Rückabwicklungsmöglichkeiten ergeben. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob der mit der Bank zur Finanzierung des Fondanteils abgeschlossene Darlehensvertrag als wirksam, nach der europäischen Haustürgeschäfterichtlinie widerruflich oder als nichtig zu qualifizieren ist.
Jeweils zu differenzieren ist, an welchen Mängeln der mit den Darlehen verbundene Fondbeitritt leidet. In Betracht kommen hier insbesondere die Bestimmung des Anlegers durch arglistige Täuschung zum Fondbeitritt, aber auch eine sogenannte Haustürsituation, in der der Anleger zur Beteiligung am Fond veranlasst wurde und eine Rückabwicklung aufgrund eines verbundenen Geschäfts.
Im Ergebnis lässt sich daher festhalten, dass eine Überprüfung des vorliegenden Fondbeitrittes und des dazugehörigen Kreditvertrages durchaus lohnenswert erscheint.
In einem jüngst in der Presse diskutierten Fall hat das Bundesverfassungsgericht sich eingehend mit der Frage befaßt, ob und vor allem in welcher Höhe Kinder für den Unterhaltsbedarf ihrer Eltern aufzukommen haben, wenn sich diese nicht mehr selbst unterhalten können, weil sie z.B. in einem Pflegeheim untergebracht sind.
In dem entschiedenen Fall hatte die Stadt Bochum für die pflegebedürftige Mutter Heimpflegekosten in Höhe von rund 123.000 DM gezahlt, die sie nach dem Tod der Mutter von der Tochter, der Beschwerdeführerin in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, erstattet verlangte.
Die Tochter, die selbst zuletzt ein Nettoeinkommen von ca. 1.100,-- DM monatlich erzielte, war neben ihrem Ehemann, von dem sie getrennt lebte, Miteigentümerin eines Grundstücks. Der Verkehrswert ihres Anteils betrug abzüglich der Belastungen rund 245.000,-- DM.
Nach dem Tod der Mutter verklagte die Stadt Bochum die Tochter auf Zahlung von Elternunterhalt und bot ihr, da sie ja selbst nicht nur 1.1000 DM zur Verfügung hatte, den Abschluß eines Darlehensvertrages an, wonach ihr der Betrag, den sie als Unterhalt zahlen sollte, als zinsloses Darlehen gewährt wwerden sollte. Nachdem die Klage beim Amtsgericht zunächst erfolglos geblieben war, stellte das Berufungsgericht fest, daß die Tochter an die Stadt 123.306 DM zu zahlen hat und verurteilte sie, mit der Stadt über diesen Betrag einen Darlehensvertrag abzuschließen und auf dem Grundstück eine entsprechende Grundschuld eintragen zu lassen.
Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG auf, da es die Tochter in ihren Grundrechten verletzte.
Hierbei hat sich das Bundesverfassungsgericht, das in anderen Angelegenheiten gern betont, keine Superrevisionsinstanz zu sein und daher die richtige Anwendung des materiellen Rechtes nicht prüfe, im wesentlichen auf 3 Argumente gestützt. Das Urteil stehe erstens in krassem Widerspruch zu allen Grundsätzen des Unterhaltsrechtes, da es nicht beachtet habe, daß der Unterhaltsbedarf der Mutter und die Leistungsfähigkeit der Tochter im selben Augenblick vorliegen müssen. Hier war die Leistungsfähigkeit der Tochter jedoch erst durch das Darlehensangebot der Stadt hergestellt worden und damit zu seinem Zeitpunkt, als die Mutter bereits verstorben war und der Unterhaltsbedarf daher nicht mehr bestand. Zweitens hat es das Bundesverfassungsgericht als grundsätzlich nicht zulässig erachtet, daß die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners dadurch hergestellt werde, daß ihm vom Sozialhilfeträger ein entsprechendes Darlehen angeboten werde. Da der Sozialhilfeträger nur den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch geltend mache, dürften auch an die Voraussetzungen der Leistungsfähigkeit keine anderen Anforderungen gestellt werden, als wenn die Mutter den Anspruch selbst geltend gemacht hätte. Die Mutter hätte der Tochter jedoch zur Herstellung der Leistungsfähigkeit kein Darlehen zur Verfügung stellen können, da sie anderenfalls nicht bedürftig gewesen wäre.
Drittens hat das Verfassungsgericht schließlich festgestellt, daß der Anspruch der Eltern auf Unterhalt grundsätzlich nachrangig ist gegenüber dem Anspruch des Kindes auf eine eigene angemessene Alterssicherung und einem Unterhaltsanspruch der Enkel. Da die heute im Erwerbsleben Stehenden zum einen ihre eigenen Kinder zu versorgen haben und der Gesetzgeber durch immer größere Einschnitte in die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung auch eine private Altersvorsorge notwendig gemacht habe, müsse ihnen vom Gesetzgeber auch soviel belassen werden, um ihre eigenen Kinder versorgen und sich eine angemessene Alterssicherung aufbauen zu können. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht auf die durch das Grundsicherungsgesetz seit dem 1. Januar 2005 geltenden Bestimmungen des § 43 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Teil XII hingewiesen, wonach Unterhaltsansprüche von Eltern, denen eine Grundsicherung im Alter gewährt wird, vom Sozialhilfeträger gegenüber den Kindern erst dann geltend gemacht werden können, wenn das Einkommen der Kinder 100.000 € jährlich übersteigt.

In den Medien und im Bewußtsein aller ist der Begriff “Feinstaub” in aller Munde. Es geht um die Luftverschmutzung in unseren Großstädten, um die Einhaltung von Grenzwerten.
Längst hat die Diskussion um den Feinstaub in unserer Luft einen Grad erreicht, wie vor Jahren das Schlagwort “Smog”, welches uns regelmäßig im Sommer begleitet hat oder aber später die im Zusammenhang mit “Ozon” ausgedrückte Reizgasbelastung unserer Luft an heißen Sommertagen.
Die gesetzliche Regelung zur nationalen Feinstaubproblematik finden wir bereits seit 2002 in den §§ 44 ff. Bundesimmissionsschutzgesetz. In Verbindung mit den nach § 48a Bundesimmissionsschutzgesetz erlassenen Rechtsverordnungen sind bestimmte Immissionsgrenzwerte festgeschrieben, die eine Verbesserung unserer Luftqualität gewährleisten sollen. Diese Grenzwerte (PM10, Partikular Meter) bezeichnen die hier ins Visier genommenen Schwebeteilchen in der Luft mit einer Korngröße <10 µm, d.h. winzige Teilchen, kleiner als ein 1/ 10 des Durchmessers eines Haares. Die hier angesprochene gesetzliche Regelung im Bundesimmissionsschutzgesetz geht sogar zurück auf den 27. September 1996. Seinerzeit hat der Europäische Rat die “Luftqualitätsrahmenrichtlinie” verabschiedet, welche im Bundesimmissionsschutzgesetz 2002 umgesetzt wurde.
Danach ist der Feinstaub sicherlich kein neues, sondern ein bereits seit Jahren erkanntes Problem.
Jedoch rückt das Problem mit dem 01.01.2005 unaufhaltsam in unser Bewußtsein, weil mit diesem Datum die bisher mit Toleranzmargen entschärften Feinstaubgrenzwerte entfallen sind. Ab dem 01.01.2005 gilt verbindlich:
Zeitraum | Grenzwert | Ausnahmen |
Tages-Mittel | 50 Mikrogramm/m³ | 35 Tage/Jahr |
Jahres-Mittel | 40 Mikrogramm/m³ |
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Es ist nun die Aufgabe der Bundesländer (§ 47 Abs. 4 Bundesimmissionsschutzgesetz), die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen, notfalls gegen die entscheidenden Emittenten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Wichtigkeit dieser Aufgabenstellungen wird deutlich, wenn wir uns vor Augen führen, dass die winzigen Feinstaubteile über Atemwege und Blut ihren Weg direkt in viele Organe des Körpers finden und letztlich zu Atemwegserkrankungen, Herz-Kreislauf-Versagen und Lungenkrebs führen können. Besonders gefährlich ist Feinstaub für kleine Kinder. (In einer 2004 von der WHO veröffentlichten Studie zu umweltbedingten Krankheiten bei Kindern wurde festgestellt, dass jährlich bis zu 13.000 Todesfälle bei Kindern im Alter von bis zu 4 Jahren in den 52 europäischen Mitgliedsstaaten der WHO auf die Feinstaubbelastung in der Außenluft zurückzuführen sind. Aus der Studie geht auch hervor, dass das Leben von mehr als 5.000 Kindern hätte gerettet werden können, wäre die Belastung durch Feinstaub auf die geltenden EU-Grenzwerte für Feinstaub gesenkt worden.)
Unter Berücksichtigung dieser Gefahrenlage in Verbindung mit einer jahrelangen Vorlaufzeit zur Lösung des Problems verwundert es nicht, dass dieses Thema heute verstärkt diskutiert und im Fall der Stadt Berlin bereits zur Erhebung einer Musterklage wegen des Verstoßes gegen die EU-Feinstaubrichtlinie geführt hat. Es bleibt nun die gerichtliche Entscheidung abzuwarten, ob und inwieweit möglicherweise Städte verpflichtet werden, geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Richtlinie einzuleiten. Darüber hinaus droht den Ländern und Kommunen für den Fall, dass europäisches Recht nicht umgesetzt worden ist, ein Verfahren wegen Vertragsverletzung aus Brüssel.

Bei der Vermögensübertragung auf die nächste Generation ist es das grundsätzliche Problem, dafür Sorge zu tragen, unnötige Verluste auf Grund von Steuerverpflichtungen der Erben durch frühzeitige Planung und durchdachte Verfügungen zu reduzieren, ggf. auszuschließen. Die Übertragung beträchtlicher Vermögensmassen im Zusammenhang mit Immobilien und anderen Werten, insbesondere auch Firmenwerte, begründet immer zugleich die Gefahr, dass die mit einem Erbfall verbundenen möglichen Steuerbelastungen die späteren Erben erheblich belasten können, nicht selten den Bestand des Vermögens in seiner konkreten Form gefährden können.
Derzeit werden jährlich ca. 150 Milliarden € alljährlich im Rahmen von Erbschaften übertragen. Nicht selten werden Immobilien und Firmenvermögen übertragen, deren Belastungen durch das Anfallen von Steuern frühzeitig kalkuliert werden müssen.
Nicht nur durch die testamentarische Verfügung kann der Erblasser die Vermögensübertragung nach seinen Wünschen gestalten und damit auch auf eine steuerliche Belastung Einfluß nehmen, insbesondere derzeit aktuelle Freibeträge nutzen.
Daneben besteht grundsätzlich die Möglichkeit, vorab durch Schenkungen oder anderweitige Verfügungen eine günstige steuerliche Gestaltung der Vermögensübertragung zu gewährleisten. Im Falle der Schenkung lassen sich wie im Erbfall dieselben Steuerfreibeträge nutzen, jedoch zu Lebzeiten. Dabei ist zu beachten, dass z.B. Kindern persönliche Freibeträge jeweils von der Mutter und von dem Vater zustehen. Die persönlichen Freibeträge können alle 10 Jahre voll in Anspruch genommen werden, wenn in dieser Zeit kein Erbe oder eine Schenkung geltend gemachten wurde. Anderenfalls würde sich der Freibetrag um den Wert der Zuwendung mindern. Mit anderen Worten: Wer heute schon weiß, wem er gewisse Vermögenswerte übertragen will, der sollte rechtzeitig handeln und sich über die in diesem Zusammenhang möglichen juristischen Absicherungen informieren.
Eine Entscheidung im laufenden Jahr könnte insbesondere im Hinblick auf die anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes von Vorteil sein. Ob und inwieweit bei der Übertragung von Wohnungs-, Haus- und Grundeigentum in Zukunft die aktuell geltenden Steuerfreibeträge und -berechnungen weiter Bestand haben werden, wird das Bundesverfassungsgericht in nächster Zeit, möglicherweise noch in diesem Jahr, entscheiden. Es darf daher damit gerechnet werden, dass die Privilegien in der heutigen Form zukünftig nicht weiter Bestand haben werden, so dass hier kurzfristige Planung und schnelles Handeln wichtig ist.

Der Streit zwischen Angehörigen einer Komapatientin in den Vereinigten Staaten hat uns eindringlich ins Bewußtsein gerufen, wie wichtig eine rechtzeitige Vorsorge für den Fall einer Krankheit ist, in der eine Person nicht mehr in der Lage sein wird, sich um ihre rechtlich notwendigen Verfügungen, insbesondere ihre medizinische Versorgung, persönlich zu kümmern. Auch in Deutschland streiten sich Angehörige um die Vormundschaft eines kranken und hilfebedürftigen Menschen, der nicht mehr in der Lage ist, über seine entscheidenden Belange selbst verantwortlich zu entscheiden.
An dieser Stelle soll bewußt die Diskussion und die in diesem Zusammenhang aufkommenden Fragen über eine aktive oder passive Sterbehilfe unberücksichtigt bleiben. Die öffentlich diskutierten Fälle dürften zeigen, wie vielschichtig und schwierig die in diesem Zusammenhang sich aufdrängenden Fragen zu beantworten sind. Dies gilt nicht zuletzt, weil es sich nicht nur um juristische sondern insbesondere um moralische und ethische Fragestellungen handelt.
Die vorgenannten Fälle machen jedoch deutlich, wie wichtig in diesem Zusammenhang eine rechtzeitige Verfügung der betroffenen Person ist. U.a. sollte sich jeder mit der Frage auseinandersetzen, wie er für sich persönlich die Dinge für den “Ernstfall” regeln kann. Dies sollte schriftlich geschehen, um zunächst mögliche Streitereien über den Willen des Betroffenen auszuschließen. Eine Möglichkeit der schriftlichen Regelung bietet sich im Wege einer sogenannten Patientenverfügung, wie sie im Folgenden als Muster wiedergegeben ist: Zum Muster-PDF.